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Unterhalt für Ehegatten und Kinder
Vorab: Ihre Fragen zur Corona-Krise
Wir beantworten häufig gestellte Fragen zur Auswirkung von Corona-Krise und Covid-19 auf den Unterhalt am Ende dieser Seite. Bei Interesse scrollen Sie bitte nach unten.
Zu den Scheidungsfolgen zählt der Unterhalt
Man unterscheidet zwischen Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt
Liebe Mandanten,
Familienangehörige sind unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, füreinander Finanziell zu sorgen. Das gilt im Verhältnis zwischen verheirateten, getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten sowie zwischen Eltern und Kindern. Geregelt sind diese Verpflichtungen und die sich daraus ergebenden Unterhaltsansprüche im Unterhaltsrecht. Das Unterhaltsrecht wurde reformiert am 01.01.2008. Nach diesem „neuen“ Unterhaltsrecht soll der geschiedene Ehegatte möglichst schnell wieder für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen.
Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen dem Unterhalt nach Trennung (Trennungsunterhalt) und dem Unterhaltsanspruch nach Scheidung (nachehelicher Unterhalt) zu unterscheiden. Der Unterhaltsanspruch besteht aber nur, wenn einer der folgenden gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände vorliegt, also Unterhalt zu leisten ist
- wegen Betreuung eines Kindes § 1570 BGB aufgrund des Alters, § 1571 BGB
- wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
- wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
- zur Aufstockung, § 1573 Abs. 2 BGB
- aufgrund Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
- aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB.
Der in der Praxis sehr bedeutsame Unterhaltsanspruch des Kindes ist eine „Unterform“ des Verwandtenunterhaltes, wonach Verwandte in gerader Linie einander Unterhalt gewähren müssen, § 1601 BGB. Aber auch das volljährige Kind hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn es sich um ein privilegiertes Kind handelt, einen Unterhaltsanspruch. Privilegierung bedeutet, dass das Kind unverheiratet ist, im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteiles lebt und die allgemeine Schulausbildung (etwa Fachoberschule, Gymnasium, nicht jedoch Berufsschule) durchläuft. Dann stehen sogenannte privilegierte Kinder den minderjährigen Kindern gleich, § 1603 Abs. 2 BGB.
Aber auch ein Student/in oder ein ausbildungsbedürftiges Kind hat Anspruch auf Unterhalt, denn die Kosten einer angemessenen Ausbildung gehören ebenfalls zum Unterhaltsanspruch eines Kindes, § 1610 Abs. 2 BGB. Ein Student hat daher einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1601, 1610 Abs. 2 BGB, sofern es sich um die Kosten einer Erstausbildung im Rahmen der üblichen Studienzeit handelt.
Einkünfte eines Kindes werden auf dem Bedarf angerechnet, beispielsweise Ausbildungsvergütung.
Denn: Der Anspruch auf Unterhalt setzt Bedürftigkeit voraus; Bedürftigkeit im Sinne des Unterhaltsrechts besteht immer dann, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Lebensunterhalt weder aus eigenen Einkünften noch eigenem Vermögen bestreiten kann, § 1577 Abs. 1, 1602 Abs. 2 BGB. Der Unterhaltsberechtigte ist also nur in der Höhe bedürftig, in der er seinen Unterhaltsbedarf nicht decken kann.
Andererseits kann Unterhalt auch nur dann gezahlt werden, wenn Geld da ist. Das gilt sowohl für den Ehegattenunterhalt als auch für den Kindesunterhalt.
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist quasi die Kehrseite der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Ist der Pflichtige finanziell nicht zur Zahlung des Unterhaltes im Stande, ist die Leistungsfähigkeit zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten nicht bzw. nicht in voller Höhe gegeben. Dabei braucht der Pflichtige gemäß Unterhaltsrecht den ihm zustehenden Selbstbehalt (also seinen eigenen Bedarf) grundsätzlich nicht für Unterhaltszahlungen verwenden, § 1603 BGB.
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Mit herzlichen Grüßen
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Ihre Rechtsanwälte in Marl, Kreis Recklinghausen
Fachanwälte für Familienrecht
Fragen und Antworten zur Auswirkung der Corona-Krise
Frage: Kann der Unterhalt wegen Corona angepasst werden?
Antwort: Ja, wenn der Unterhaltsverpflichtete wegen der Corona-Crise in Kurzarbeit gerät und sich dadurch sein Einkommen verringert, kann der Unterhalt neu berechnet werden.
Wir berechnen Unterhalt für Ehegatten und Kinder
v.l.n.r. Fachanwälte für Familienrecht Ulrike Ludolf, Sabine Hermann und Silke Werner
Drei Fachanwältinnen, ein Ziel: Beste Beratung und Vertretung im Familienrecht! |